(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Grund bestimmter Dauereigenschaften des Bodens, wie Bodenschwere, organische Substanz, Hängigkeit und Erosionsgefährdung etc., die Ausbringung von Klärschlamm verbieten. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Die Ausbringung von Klärschlamm
1. auf verkarstete Böden,
2. auf Wiesen, Weiden, Bergmähder, Almböden und Feldfutterkulturen,
3. auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen
ist verboten. Grundflächen, auf die Klärschlamm ausgebracht wurde, dürfen innerhalb eines Jahres nicht für Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen herangezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 40/2023)
(3) Die Ausbringung von Klärschlamm mit einem Trockensubstanzanteil von weniger als 10% auf hängige Böden mit Abschwemmgefahr ist verboten.
(4) Klärschlamm darf nicht mit Gülle (Jauche) vermischt werden; dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für die Ausbringung.
(5) Bei der Ausbringung von Klärschlamm auf Böden im Bereich von fließenden oder stehenden Gewässern ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Einwirkungen auf diese Gewässer vermieden werden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
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