Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
1. die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,
2. die Landarbeiterkammer für Oberösterreich,
3. die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich,
4. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich,
5. den Fachbeirat für Bodenschutz
zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 89/2009, 44/2012)
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