§ 37 § 37Arten der Förderung — Oö. Bodenschutzgesetz 1991
(1) Die Förderung nach diesem Landesgesetz kann insbesondere bestehen in
1. der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen,
2. der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu Annuitäten von Darlehen,
3. der Gewährung von nichtrückzahlbaren (Investitions )Zuschüssen,
4. der Gewährung von Ausgleichszahlungen für Bewirtschaftungserschwernisse und Vermögensnachteile,
5. Dienst- und Sachleistungen.
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander erfolgen.