(1) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen Bodeninformationsbericht zu erstellen, der dem Landtag jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres zur Kenntnis vorzulegen ist. Der Bodeninformationsbericht hat insbesondere zu enthalten:
- die Angaben über die nach diesem Landesgesetz durchgeführten Bodenuntersuchungen, Maßnahmen und Erhebungen,
- die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen,
- die Ergebnisse der Untersuchung auf Bodendauerbeobachtungsflächen (§ 23) und
- die Bodenbilanz.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(2) Gleichzeitig hat die Landesregierung dem Landtag auf der Grundlage des Bodeninformationsberichtes die zur Erhaltung des Bodens und zum Schutz oder zur Verbesserung der Bodengesundheit anzustrebenden Maßnahmen und Ziele in Form eines Bodenentwicklungsprogrammes vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat den Bodeninformationsbericht und das Bodenentwicklungsprogramm auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. (Anm: LGBl.Nr. 111/2022)
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