Die Landesregierung hat alle drei Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes jeweils bis zum 31. März des dem Berichtszeitraum nachfolgenden Jahres eine Bodenbilanz zu erstellen. Die Bodenbilanz hat insbesondere Angaben über
- die Widmung der Grundflächen im Sinne des Oö.Raumordnungsgesetzes,
- die Nutzung (z. B. landwirtschaftliche Nutzung, Nutzung als Park, Spielplatz und dgl.) der als „Grünland“ gewidmeten Grundflächen,
- die im Berichtszeitraum dem „Grünland“ entzogenen Grundflächen,
- die der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Grundflächen
zu enthalten.
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