LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Bodenschutzgesetz 1991§ 30

§ 30§ 30Mitteilungspflicht

In Kraft seit 12. Juni 1997
Up-to-date

Wird bei Bodenuntersuchungen eine Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24) festgestellt oder ist eine Überschreitung in absehbarer Zeit zu befürchten und besteht der begründete Verdacht, daß die Bodenbeeinträchtigung auf eine Tätigkeit zurückzuführen ist, die nach anderen Rechtsvorschriften bewilligungspflichtig oder verboten ist, hat die Behörde die für die Vollziehung der anderen Rechtsvorschrift zuständige Behörde vom Untersuchungsergebnis in Kenntnis zu setzen.

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