(1) Die Landesregierung soll im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zum Zweck
1. einer umfassenden Grundlagenforschung des Bodenzustandes,
2. einer intensiven Untersuchung der Bodengesundheit und
3. der Erforschung der Auswirkungen von bestimmten Bewirtschaftungsformen auf den Bodenzustand
Bodendauerbeobachtungsflächen einrichten.
(2) Bei der Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen soll auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen sowie die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete Rücksicht genommen werden.
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