(1) Besteht der begründete Verdacht, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet werden oder sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder darauf beruhender Verordnungen nicht nachgekommen wird, hat die Behörde - unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist - die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anzuordnen, wie insbesondere:
1. das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder die Entziehung eines Sachkundeausweises gemäß § 17;
2. die unschädliche Beseitigung und allenfalls Dekontaminierung kontaminierter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder Gegenstände oder kontaminierten Bodens;
3. die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten;
4. die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln;
5. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle;
6. sonstige Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele im Sinn der §§ 1 und 16 erforderlich sind;
7. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(2) Die Überwachungsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Bei der vorläufigen Beschlagnahme haben die Überwachungsorgane im Sinn des § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(3) Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; diese hat binnen fünf Wochen nach Einlangen der Anzeige und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Bei der Beschlagnahme ist § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von ihr beschlagnahmte Gegenstände für verfallen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 16 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, vorliegen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
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