Personen, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind und die wegen ihrer Behandlung nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind (z. B. gebeiztes Saatgut), abgeben, haben den Übernehmer vor der Abgabe nachweislich über diese Umstände zu informieren.
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