(1) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, nicht schädlichen Lebewesen oder der Umwelt durch Verordnung nähere Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der Funktionstüchtigkeit von Pflanzenschutzgeräten durch Prüforgane (Abs. 2) zu erlassen; dabei ist insbesondere zu regeln:
1. die Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Person als zur Durchführung der Überprüfung geeignet zu gelten hat sowie - nach dem Stand der Technik - die Ausstattung, die in personeller und technischer Hinsicht für die Überprüfung erforderlich ist;
2. die gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu bemessenden Intervalle, innerhalb derer in Benützung stehende Pflanzenschutzgeräte zur Überprüfung vorzuführen sind;
3. Art und Umfang der durchzuführenden Prüfmaßnahmen einschließlich der zu prüfenden Geräteteile und -funktionen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Aufwandmengen und der gleichmäßigen Verteilung;
4. der Mindestinhalt des vom Prüforgan über die durchgeführte Überprüfung und deren Ergebnis zu erstellenden schriftlichen Befundes (Prüfbefund) sowie Aussehen und Beschaffenheit der auf dem überprüften Pflanzenschutzgerät vom Prüforgan anzubringenden Begutachtungsplakette;
5. die für die Überprüfung zu entrichtenden Entgelte, die die anteiligen Kosten des notwendigen Aufwandes zuzüglich einer angemessenen Entschädigung des Prüforganes nicht übersteigen dürfen.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)
(2) Die Behörde hat auf Antrag Personen, die den Voraussetzungen und Ausstattungserfordernissen im Sinne des Abs. 1 Z 1 entsprechen, als Prüforgane zu bestellen. Die Bestellung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. (Anm: LGBl.Nr. 84/2002)
(3) Die oder der das Pflanzenschutzgerät Vorführende erhält einen Prüfbefund (Abs. 1 Z 4). Das Prüforgan hat den Prüfbefund (Abs. 1 Z 4) fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Abs. 1 Z 4) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinn des § 18c Abs. 1 positiven Ergebnis angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 111/2022)
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