Über das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln ist, außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, ein Spritztagebuch zu führen. Darin sind entsprechend Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jedenfalls die Bezeichnung und Menge des verwendeten Pflanzenschutzmittels, der Zeitpunkt der Verwendung, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, unverzüglich einzutragen. Das Spritztagebuch ist für jedes Kalenderjahr gesondert zu führen und vier Jahre lang aufzubewahren. Die Pflicht zur Führung eines Spritztagebuchs wird auch durch Aufzeichnungen erfüllt, die auf Grund von Bestimmungen der Marktordnung oder der Teilnahme an umweltbezogenen Förderprogrammen des Bundes oder des Landes Oberösterreich geführt werden, sofern diese sämtliche im zweiten Satz angeführten Daten enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2012, 40/2023)
(Anm: LGBl.Nr. 89/2009)
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