(1) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) darf unbeschadet der im § 14 dargelegten Grundsätze nur in einem Ausmaß erfolgen, das dem Anfall bei einer dem Grundsatz der Flächenbindung der Veredelungswirtschaft entsprechenden Nutztierhaltung entspricht; demnach ist bei der Nutztierhaltung im Hinblick auf die anfallende Gülle(Jauche)menge auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Tierbestand und Ausbringungsfläche Bedacht zu nehmen.
(2) Bei der Ausbringung von Gülle (Jauche) ist darauf zu achten, daß keine Abschwemmung eintritt.
(3) Die Ausbringung von Gülle (Jauche) ist verboten:
1. auf Gemüse-, Beerenobst- und Heilkräuterkulturen während der Reife- und Erntezeit;
2. auf Almböden und verkarstete Böden; § 7 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise