(1) Soweit in staatsrechtlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG oder in Staatsverträgen nicht anderes vereinbart ist, darf auf Böden nur Klärschlamm ausgebracht werden, der in einer in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage angefallen ist. Die Behörde hat im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche mit Bescheid Ausnahmen von diesem Grundsatz zu bewilligen, wenn der auszubringende Klärschlamm im Sinn des § 3 Abs. 2 für die Ausbringung geeignet ist und der Antragsteller unter Bedachtnahme auf § 5 über eine geeignete Ausbringungsfläche verfügt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(2) Die Eignung im Sinne des Abs. 1 ist durch ein Gutachten einer anerkannten Untersuchungsstelle (§ 46) nachzuweisen, der Ausstellungszeitpunkt des Gutachtens darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, von der der Klärschlamm bezogen werden soll;
2. die beabsichtigte Ausbringungsmenge in Kubikmeter und Kilogramm-Trockensubstanz;
3. die Bezeichnung der Ausbringungsfläche (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde und Grundstücksgröße) unter Angabe des Datums der letzten Bodenuntersuchung (§ 4);
4. das aktuelle Untersuchungszeugnis des Klärschlamms sowie die Ergebnisse der dazugehörigen Bodenuntersuchung.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2005)
(4) Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ausbringung des Klärschlamms hat der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche eine Bestätigung der nicht in Oberösterreich gelegenen Abwasserreinigungsanlage, soweit technisch möglich, elektronisch zu erbringen, in der
1. die abgegebene Klärschlammmenge und
2. das Abgabedatum des Klärschlamms
bestätigt wird. (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 111/2022)
(5) Der Bescheid nach Abs. 1 ist von der Behörde innerhalb eines Monats nach Antragstellung zu erlassen und tritt ein Jahr nach Rechtskraft des Bescheides außer Kraft; im Bescheid ist auf das Außerkrafttreten hinzuweisen.
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