§ 4 § 4 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde — Oö. Straßengesetz 1991
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK Allgemeines § 1 Geltungsbereich
§ 4 § 4 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Rückverweise
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 6 und 7 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)
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