LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Straßengesetz 19913. HAUPTSTÜCK Herstellung und Erhaltung von Straßen § 11 Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen§ 15

§ 15§ 15 Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen

In Kraft seit 01. Februar 2024
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