LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Rettungs-Dienstmedaillen-Gesetz§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 19. Juli 2024
Up-to-date

(1) An Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt sind, können Medaillen solang nicht verliehen werden, wie diese Verurteilungen in der beschränkten Auskunft gemäß § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2012, ersichtlich sind.

(1a) Die Landesregierung ist zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit nach Abs. 1 befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(1b) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(2) Wird nachträglich bekannt, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 1 und 2 zum Zeitpunkt der Verleihung der Auszeichnung tatsächlich nicht vorgelegen sind und sind diese Voraussetzungen auch in der Zwischenzeit noch nicht eingetreten, so ist die Oberösterreichische Rettungs-Dienstmedaille abzuerkennen und der Landesregierung zurückzustellen.

(Anm. LGBl.Nr. 69/2012)

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