(1) Die Landesregierung kann Organe der Straßenaufsicht betrauen und vereidigen. Diese Organe können insbesondere zur Durchführung von Überwachungen des ruhenden Verkehrs sowie Verkehrsregelungen nach § 97 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 herangezogen werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Vereidigung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
(2) Die Vereidigung ist nach der in der Anlage enthaltenen Eidesformel vorzunehmen.
(3) Für die Betrauung der Organe der Straßenaufsicht, das Ende und den Widerruf der Betrauung und deren Dienstausweise sowie dem Schutz der Dienstausweise gelten § 5a Abs. 2 und 3, § 5b Abs. 1 und 3 bis 6 mit der Maßgabe, dass der erste Halbsatz von Abs. 4 nicht zur Anwendung kommt, §§ 5c, 5d und § 6 Abs. 3 sinngemäß. Für die Betrauung sind für den jeweiligen Einsatzbereich besondere praktische und theoretische Voraussetzungen erforderlich, insbesondere bestimmte Lenkberechtigungen und entsprechende Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum Nachweis der fachlichen Qualifikation.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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