(1) Die Betrauung des besonderen Aufsichtsorgans (§ 5a Abs. 1 Z 2) endet
1. durch Verzicht,
2. durch den Ablauf einer allfälligen Befristung,
3. wenn die Organisation der Kontrolle der Einhaltung der Abgabepflicht geändert wird, oder
4. die Gemeinde von der Einhebung dieser Abgabe zur Gänze oder zum Teil Abstand nimmt.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn
1. nach der Betrauung bekannt wird, dass eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung nicht vorgelegen ist,
2. eine zur Betrauung geforderte Voraussetzung weggefallen ist, oder
3. es wiederholt gegen seine Pflichten als Aufsichtsorgan verstoßen hat.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(Anm: LGBl.Nr. 60/1992)
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