(1) Zu besonderen Aufsichtsorganen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger betraut werden, die
1. die erforderliche gesundheitliche Eignung (Abs. 2) sowie Verläßlichkeit (Abs. 3) besitzen,
2. mit den Aufgaben ihres öffentlichen Amtes vertraut sind und die damit verbundenen Rechte und Pflichten kennen (Abs. 4).
Auf die Betrauung besteht auch bei Erfüllung der Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Dieses darf im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als vier Wochen sein.
(3) Die erforderliche Verläßlichkeit ist nicht (mehr) als gegeben anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder zumindest nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegt und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten seine Verläßlichkeit in Zweifel gezogen werden muß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 57/2018)
(4) Vor der erstmaligen Betrauung hat sich die Behörde vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 durch eine eingehende Befragung über die für die Ausübung der Tätigkeit maßgebenden Rechtsvorschriften zu überzeugen; die Aufsichtsorgane haben bei Antritt ihres Amtes vor der Behörde die gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(5) Zum Zweck der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und zur Ausstellung eines Ausweises ist die Gemeinde zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung berechtigt:
1. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
2. Führerscheinregister: Daten über das Vorliegen von Lenkberechtigungen, Daten über Entzüge von Lenkberechtigungen,
3. Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen nach § 9 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 iVm. § 6 Tilgungsgesetz 1972,
4. Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person verpflichtet, ein Lichtbild beizubringen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(6) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(Anm.: LGBl.Nr. 60/1992)
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