(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
2. die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
3. eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
4. die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
5. die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise