(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. sich ohne Anerkennung gemäß § 4 als anerkannte Rettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,
1a. als privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 ohne Bewilligung durchführt oder der Anzeigepflicht gemäß § 4b Abs. 1 oder einem Auftrag gemäß § 4b Abs. 4 nicht nachkommt,
1b. als Rettungsorganisation oder privates Rettungsunternehmen Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,
2. Auflagen gemäß § 4 Abs. 3, § 4a Abs. 7 oder § 4b Abs. 2 nicht erfüllt oder gegen die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 oder 5 verstößt,
3. die im § 8 geregelte Hilfeleistungs- und Verständigungspflicht nicht erfüllt,
4. den Einsatz des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes veranlaßt, obwohl er weiß, daß kein Anlaß für einen Einsatz besteht,
5. den Verpflichtungen gemäß § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,
6. Einrichtungen des örtlichen Hilfs- und Rettungsdienstes mißbräuchlich verwendet oder beschädigt,
7. sich ohne Anerkennung gemäß § 6b als anerkannte Flugrettungsorganisation oder in damit leicht verwechselbarer Weise bezeichnet oder ausgibt,
8. als anerkannte Flugrettungsorganisation Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 3a von nicht ausreichend ausgebildetem Personal durchführen lässt,
9. Auflagen gemäß § 6b Abs. 3 nicht erfüllt,
10. den Einsatz der Flugrettung veranlasst, obwohl er weiß, dass kein Anlass für einen Einsatz besteht,
11. Einrichtungen der Flugrettung missbräuchlich verwendet oder beschädigt.
(Anm.: LGBl. Nr. 71/2005, 72/2010, 90/2013, 12/2022)
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Wer gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 12/2022)
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