§ 29
Fondskommissär
(1) Die Behörde hat für einen Fonds einen Fondskommissär zu bestellen, wenn
1. Fondsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder
2. die Verwendung des Fondsvermögens oder die Erfüllung des Fondszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Fondsorganen gefährdet ist.
(2) Im übrigen gilt für die Aufgaben des Fondskommissärs, für seine Abberufung sowie für seine Entschädigung § 14 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
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