§ 28
Aufsicht
(1) Die Fonds unterliegen der Aufsicht der Behörde. Diese hat die Erfüllung des Fondszweckes, insbesondere die Verwendung des Fondsvermögens und die Verwaltung des Fonds zu überwachen.
(2) Im übrigen gilt hinsichtlich der Aufsicht § 12 Abs. 2 bis 4 sowie hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Maßnahmen § 13 sinngemäß.
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