(1) Über die Zulässigkeit der Fondserrichtung entscheidet die Behörde.
(2) Die Fondserrichtung ist als zulässig zu erklären, wenn
1. die Fondserklärung dem § 22 entspricht,
2. der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig ist, und
3. das Fondsvermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.
(3) Im Verfahren über die Zulässigkeit der Fondserrichtung haben bei Fonds unter Lebenden der Fondsgründer, bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker, die Erben des Fondsgründers und das Land Parteistellung.
(4) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Fondserrichtung sind der wesentliche Inhalt der Fondserklärung sowie Name und Sitz des Fonds (§ 25 Abs. 2) anzuführen.
(5) Der Fonds erlangt Rechtspersönlichkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Zulässigkeit seiner Errichtung.
(6) Die Behörde hat die Fondserrichtung auf Kosten des Fonds in geeigneter Form, jedenfalls auf der Internetseite der Behörde zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat Namen, Sitz und Zweck des Fonds zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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