§ 14
Stiftungskommissär
(1) Die Behörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
1. Stiftungsorgane in der zur Beschlußfassung notwendigen Anzahl nicht mehr vorhanden sind oder
2. die Erhaltung des Stiftungsvermögens oder die Erfüllung des Stiftungszweckes durch pflichtwidriges Verhalten von Stiftungsorganen gefährdet ist.
(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs geht die Verwaltung und die Vertretung der Stiftung auf diesen über. Der Stiftungskommissär hat im Fall des Abs. 1 Z. 1 binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Behörde einen Vorschlag für die Neubestellung der in der Stiftungssatzung vorgesehenen Stiftungsorgane zu erstatten. Die Neubestellung der Stiftungsorgane obliegt der Behörde; hiebei gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Behörde hat den Stiftungskommissär abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für seine Bestellung (Abs. 1) weggefallen sind.
(4) Auf die Entschädigung des Stiftungskommissärs ist § 6 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.
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