Unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1) sind nach kulturpolitischer Bedeutung, künstlerischer Qualität und Innovation insbesondere zu fördern:
a) Bildende Kunst und Design;
b) Musik und darstellende Kunst;
c) Literatur;
d) Architektur;
e) Denkmalpflege, Ortsbildpflege und Altstadterhaltung im Sinne zeitgemäßer Revitalisierung;
f) Wissenschaft, Erwachsenenbildung und kulturelle Grundlagenforschung;
g) Brauchtums- und Heimatpflege;
h) elektronische Medien, Fotographie und Film;
i) unkonventionelle Kulturäußerungen und avantgardistische, sowie interdisziplinäre Kulturarbeit;
j) kulturelle Veranstaltungen und Präsentationen als Möglichkeit der Vermittlung des künstlerischen Schaffens.
(Anm: LGBl.Nr. 69/2011)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise