(1) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
1. die Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsdatum);
2. die festgestellte oder vermutete Todesursache;
3. der Ort des Todes bzw. der Auffindung der Leiche;
4. der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist;
5. ob festgestellt wurde, dass es sich um eine infektiöse Leiche handelt;
6. ob und welche sanitätspolizeilichen Bedenken einer Überführung der Leiche entgegenstehen (zB wegen Seuchengefahr).
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
(3) Je einen Totenbeschauschein erhält:
1. die Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde;
2. die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2).
(4) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Abs. 3 Z 2 dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
(5) Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (§ 10 Abs. 5) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
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