(1) Besteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
1. die Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
2. andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
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