(1) Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn
1. die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Verbringung zustimmt oder
2. eine bzw. ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs oder zur Vornahme notärztlicher Tätigkeiten berechtigte Ärztin bzw. berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Verbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt. Eine schriftliche Bestätigung ist der Totenbeschauerin bzw. dem Totenbeschauer zu übermitteln.
(2) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Abs. 1 Z 2 vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
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