Folgende in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde:
1. die von der Gemeinde (bzw. dem Bürgermeister oder dem Totenbeschauer) zu besorgenden Aufgaben gemäß Abschnitt I (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 7) und III, des § 26 sowie des § 34 Abs. 3 erster Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 38;
2. die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 1);
3. die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21a Abs. 1;
4. die Wahrnehmung der gemäß Abschnitt V eine Gemeinde (einen Gemeindeverband) treffenden Rechte und Pflichten als Träger einer kommunalen Bestattungsanlage oder im Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Bestattungsanlage.
(Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)
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