(1) Wer einem Gebot oder Verbot dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wer eine Handlung setzt, die nach diesem Gesetz einer behördlichen Bewilligung oder der Zustimmung eines behördlichen Organes bedarf, ohne daß die Bewilligung bzw. Zustimmung vorliegt, ferner wer Pietät und Würde einer Bestattungsanlage gröblich verletzt, wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht oder gerichtlich strafbar ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 Euro bestraft. (Anm: LGBl.Nr. 90/2001, 63/2002, 32/2024)
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Unabhängig vom Strafverfahren kann dem Täter die Verpflichtung zur Herstellung des dem Gesetze entsprechenden Zustandes auferlegt werden.
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