(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
1. die Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen der Pietät und Würde entspricht,
2. keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen,
3. die Leichenhalle (Leichenkammer) so groß ist, dass darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen und
4. sich die Leichenhalle (Leichenkammer) zumindest im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage befindet.
(Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
(2) Der Rechtsträger des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage ist zur Errichtung und zum Betrieb der Leichenhalle (Leichenkammer) verpflichtet, sofern nicht bereits im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage eine den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechende Leichenhalle (Leichenkammer) besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Leichenhalle (Leichenkammer) sichergestellt ist. (Anm: LGBl.Nr. 30/2010)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise