LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Leichenbestattungsgesetz 1985§ 29

§ 29§ 29Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte,Leichenreste

In Kraft seit 20. April 1985
Up-to-date

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.

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