(1) Dem Ansuchen um die Bewilligung zur Überführung einer Leiche ist eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines beizulegen.
(2) Die Behörde hat die Bewilligung durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen, in dem die erforderlichen sanitätspolizeilichen Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben sind, unter denen die Überführung der Leiche zulässig ist. Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
(3) Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 63/2002, 32/2024)
(4) Der Leichenpass hat insbesondere den Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort des Leichentransportes sowie die Art der Versargung zu enthalten. Die Form des Leichenpasses ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. (Anm: LGBl.Nr. 84/1993, 32/2024)
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