(1) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im § 21 Abs. 1 genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
(2) Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
(3) Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
(4) Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
(5) Eine gemäß § 20 Abs. 5 entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden