(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
(3) Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
(4) Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
1. sich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
2. auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
3. die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
(5) Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
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