(1) Leichen dürfen nur in einer Feuerbestattungsanstalt eingeäschert werden, deren Errichtung gemäß § 31 bewilligt wurde.
(2) Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde. (Anm: LGBl.Nr. 59/1995, 32/2024)
(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2002, 32/2024)
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
(5) Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2024)
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