(1) Zur Vornahme der Totenbeschau sind berufen:
1. in öffentlichen Krankenanstalten die ärztliche Leitung oder die von ihr zur Durchführung der Totenbeschau bestimmten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte der Krankenanstalt;
2. außerhalb von öffentlichen Krankenanstalten die nach den Vorschriften über den Gemeindesanitätsdienst zuständigen Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte (bzw. deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter) und die zur Vornahme der Totenbeschau von der Gemeinde gemäß Abs. 2 bestellten Ärztinnen und Ärzte.
(2) In den Städten mit eigenem Statut und in den übrigen Gemeinden, soweit die Durchführung der Totenbeschau durch eine Gemeindeärztin bzw. einen Gemeindearzt (oder eine Stellvertretende Gemeindeärztin bzw. einen Stellvertretenden Gemeindearzt) nicht sichergestellt ist, sind Personen, die in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt sind und bei denen auf Grund ihres Berufs- oder Wohnsitzes anzunehmen ist, dass sie die Totenbeschau für die Gemeinde durchführen können, zur Vornahme der Totenbeschau zu bestellen.
(3) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärztinnen und Ärzte auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit und die Befolgung aller einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeloben und die Bestellung der Behörde anzuzeigen. Die Angelobung kann entfallen, wenn die Person bereits nach diesem Landesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften auf die gewissenhafte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit angelobt wurde. Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer ist Hilfsorgan der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters.
(4) Für die Durchführung der Totenbeschau ist die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer jener Gemeinde zuständig, in deren Gemeindegebiet eine Person verstorben ist, sofern aber der Sterbeort unklar ist, in deren Gemeindegebiet die Leiche gefunden wurde.
(5) Steht im Ausnahmefall keine Person gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 zur Verfügung, kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte ebenfalls zur Totenbeschau heranziehen. In diesem Fall erfolgt keine Bestellung und Angelobung.
(6) Wird eine Ärztin bzw. ein Arzt im Fall des Verdachts eines unnatürlichen Todes zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach den strafprozessualen Bestimmungen beigezogen, so kann diese bzw. dieser auf Ersuchen der Gemeinde auch die Totenbeschau nach diesem Landesgesetz vornehmen.
(Anm: LGBl.Nr 86/2023)
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