(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Befristete Bestellungen von Ärztinnen und Ärzten auf Grund des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, gelten als unbefristete Bestellungen.
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