§ 6 (Verfassungsbestimmung)
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des oberösterreichischen Landtages in der Fassung des O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 2/1955, sowie das Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz selbst außer Kraft.
(3) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages gilt als im Sinne dieses Gesetzes eingesetzt. Anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen, Fristen beginnen nicht neu zu laufen. Erteilte Zustimmungen bzw. Genehmigungen gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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