LandesrechtOberösterreichLandesesetzeGesetz über den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des oberösterreichischen Landtages§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 20. April 1985
Up-to-date

(1) (Verfassungsbestimmung) Einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses sind endgültig. Nicht einstimmige Beschlüsse des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - gelten als Sachanträge (Ausschußanträge) im Sinne der Landtagsgeschäftsordnung, wobei eine Rückverweisung an den Ausschuß ausgeschlossen ist.

(2) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß ist so rechtzeitig einzuberufen, daß im Falle eines nicht einstimmig gefaßten Beschlusses - ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3 und des § 4 Z 6 - der Landtag bei fristgebundenen Entscheidungen die betreffende Angelegenheit noch fristgerecht behandeln kann.

(3) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß verkehrt mit außerhalb des Landtages gelegenen Stellen im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages. Mitglieder des Landtages haben Mitteilungen an den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten des Landtages einzubringen.

(4) Mit Mitgliedern der Landesregierung - ausgenommen den Landeshauptmann nach § 4 Z 3 - verkehrt der Erste Präsident des Landtages in Unvereinbarkeitsangelegenheiten im Wege der Landesregierung. Die Mitglieder der Landesregierung haben ihre Mitteilungen und Nachweise der Landesregierung bekanntzugeben und diese hat sie an den Ersten Präsidenten des Landtages weiterzuleiten.

(5) Fristen sind vom Einlangen der Mitteilung beim Ersten Präsidenten des Landtages bzw. beim betreffenden Mitglied der Landesregierung bzw. des Landtages an zu berechnen.

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