§ 4 (Verfassungsbestimmung)
Aufgaben in Unvereinbarkeitsangelegenheiten
Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Unvereinbarkeitsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme von Anzeigen oder Berichten, die nach dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983 dem Landtag, dem Präsidenten des Landtages oder dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß zu erstatten sind, sowie allfällige Beschlußfassung darüber, soweit sie nicht unter einen der folgenden Punkte fällt;
2. Genehmigung der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht durch Mitglieder der Landesregierung (§ 2 Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
3. Mitteilung jener Unternehmen mit Beteiligung von Mitgliedern der Landesregierung sowie jener freiberuflich tätigen Mitglieder der Landesregierung und mit diesen in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehenden freiberuflich tätigen Personen, an die vom Land oder von Unternehmen, die wegen einer finanziellen Beteiligung des Landes der Kontrolle des Rechnungshofes gemäß Art. 127 Abs. 3 B-VG unterliegen, gemäß § 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983 keine wirtschaftlichen Aufträge erteilt werden dürfen, an den Landeshauptmann; der Landeshauptmann hat solche Mitteilungen in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen (§ 3 Abs. 4 Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
4. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Auftragserteilung im Sinne der Z. 3 an Mitglieder der Landesregierung und solche freiberuflich tätige Personen, die mit einem Mitglied der Landesregierung in einer Büro- oder Kanzleigemeinschaft stehen (§ 3 Abs. 3 Unvereinbarkeitsgesetz 1983);
5. nachträgliche Genehmigung der Bekleidung einer leitenden Stelle in der Privatwirtschaft durch ein Mitglied der Landesregierung im Interesse des Landes und allfällige Verfügung über die Verwendung der sich aus dieser Betätigung ergebenden Bezüge gemäß §§ 4 und 5 Unvereinbarkeitsgesetz 1983. Ein Beschluß über die nachträgliche Genehmigung ist binnen drei Monaten zu fassen. Wird die Genehmigung versagt, so hat das betreffende Mitglied der Landesregierung binnen drei Monaten nachzuweisen, daß es dem Beschluß entsprochen habe;
6. Zustimmung zur Bekleidung einer leitenden Stelle in der Privatwirtschaft durch ein Mitglied des Landtages im Interesse des Landes gemäß § 8 Unvereinbarkeitsgesetz 1983. Die Mitglieder des Landtages haben eine solche Betätigung innerhalb eines Monats nach erfolgtem Eintritt in den Landtag bzw. innerhalb eines Monats nach der späteren Bestellung auf eine solche Stelle unter Angabe der Bezüge bekanntzugeben. Über die Zulässigkeit der Betätigung entscheidet der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit oder wenn sich die Vertreter der Partei, der der betreffende Abgeordnete angehört, in ihrer Mehrheit gegen die Zulässigkeit der Betätigung aussprechen, ist die Betätigung unzulässig. Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb von drei Monaten Beschluß zu fassen; er hat seine Beschlüsse dem Ersten Präsidenten mitzuteilen, der sie dem Landtag zur Kenntnis bringt. Wird die Zustimmung versagt, so ist der betreffende Abgeordnete vom Ersten Präsidenten aufzufordern, ihm binnen drei Monaten nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Erste Präsident hat nach Ablauf dieser Frist dem Landtag Bericht zu erstatten;
7. Führen einer Untersuchung gemäß § 10 Abs. 2 Unvereinbarkeitsgesetz 1983;
8. Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf Verlust des Amtes bzw. Mandates gemäß § 10 Unvereinbarkeitsgesetz 1983.
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