§ 3 (Verfassungsbestimmung)
Aufgaben in Immunitätsangelegenheiten
(1) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß hat in Immunitätsangelegenheiten insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlußfassung über das Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung (gegebenenfalls auch zur Verhaftung oder Hausdurchsuchung);
2. Beratung und Beschlußfassung über das Vorliegen eines Zusammenhanges der strafbaren Handlung mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten auf Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde, wenn das diesbezügliche Verlangen bei der Behörde vom betreffenden Abgeordneten oder von einem Drittel der Mitglieder des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gestellt wurde; im Falle des Bejahens des Zusammenhanges ist gleichzeitig über die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung zu beschließen (Z. 1);
3. Beratung und Beschlußfassung darüber, ob bei der zur Verfolgung berufenen Behörde im Fall erfolgter Verhaftung die Aufhebung der Haft oder die Unterlassung der Verfolgung überhaupt verlangt werden soll.
(2) Die Zustimmung des Landtages zur behördlichen Verfolgung (Abs. 1 Z. 1) gilt als erteilt, wenn der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß (bei nicht einstimmiger Beschlußfassung der Landtag im Sinne des § 5 Abs. 1) über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. In diese Frist wird der Zeitraum vom 15. Juli bis zum 15. September nicht eingerechnet; findet in diesem Zeitraum jedoch eine Landtagssitzung statt, so wird nur die Zeit vom 15. Juli bis zu dieser Sitzung nicht in die Frist eingerechnet.
(3) Das Verlangen auf Aufhebung der Haft (Abs. 1 Z. 3 1. Fall) kann im Zeitraum zwischen 15. Juli und 15. September vom Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß auch mit Stimmenmehrheit ohne Befassung des Landtagsplenums gestellt werden.
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