§ 2
Geltung der Landtagsgeschäftsordnung
(1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o.ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages die Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung über die ständigen Ausschüsse des o. ö. Landtages.
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