§ 1
Einsetzung
Der o.ö. Landtag hat als ständigen Ausschuß einen Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß für folgende Aufgaben einzusetzen:
1. Behandlung von Immunitätsangelegenheiten der Mitglieder des o. ö. Landtages und der vom o.ö. Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates gemäß Art. 31 L-VG. 1971 bzw. Art. 96 in Verbindung mit Art. 57 und Art. 58 B-VG;
2. Behandlung von Unvereinbarkeitsangelegenheiten der Mitglieder der o.ö. Landesregierung und der Mitglieder des o.ö. Landtages gemäß dem Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330.
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