(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat der oder dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012, 59/2024)
(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.
(3) Die Landesregierung oder über deren Auftrag die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen aus diesbezüglichen Registern mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz, zur Beurteilung der Verleihungswürdigkeit befugt. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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