§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) als Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
b) als Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
c) als Heimbienenstand ein Bienenstand, der als ortsfester dauernder Standort für ein oder mehrere Bienenvölker, insbesondere auch für deren Überwinterung, bestimmt ist;
d) als Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand;
e) als Bienenhalter diejenige Person, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie die Bienen zu verwahren und zu beaufsichtigen sind;
f) als Belegstelle ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen bestimmter Bienenstand;
g) als Wanderung mit Bienen das Verbringen von Bienenvölkern zur Honiggewinnung an Standorte außerhalb ihres Heimbienenstandes.
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