Rückverweise
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
…durch Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, LGBl 79/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…