Rückverweise
VII. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
…durch Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. September 2024, LGBl 75/2024, wird zur Gänze aufgehoben. 2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.…