§ 11
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichtiger wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht;
b) im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechtskräftigen Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung nicht nachkommt;
c) sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nachkommt;
d) die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
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