(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) entgegen der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 einen Waldbrand nicht löscht,
b) den Abschluß der Löschmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 nicht beim Gemeindeamt anzeigt,
c) der Verständigungs- oder Meldepflicht gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt,
d) der Verpflichtung zur Weitergabe einer Meldung gemäß § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,
e) der Verpflichtung zur Mitwirkung an der Weiterleitung einer Meldung gemäß § 2 Abs. 3 nicht nachkommt,
f) als betroffener Waldeigentümer (Nutzungsberechtigter) bzw. als zugehöriges Forstorgan der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 4 nicht nachkommt,
g) der Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 5 zur Einleitung oder Mitwirkung bei der Brandbekämpfung nicht nachkommt,
h) einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 nicht Folge leistet,
i) der Duldungspflicht gemäß § 3 Abs. 5 nicht nachkommt,
j) einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 6 zuwiderhandelt.
(Anm.: LGBL.Nr. 90/2013)
(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 51/2024)
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